Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss

1.1 Alle Angebote der Firma UNICON Container GmbH sind freibleibend. Ein Angebot ist angenommen, wenn es vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird.

1.2 Verbindlich ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung. Änderungen nach Auftragsbestätigung, die mit Kosten für die Firma UNICON Container GmbH verbunden sind, werden an den Auftraggeber weitergegeben.

1.3 Der Auftrag ist erst dann verbindlich, wenn der Mietvertrag an die UNICON Container GmbH unterschrieben zurückgesendet wurde. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Firma UNICON Container GmbH zulässig. 

 

2. Lieferzeit

2.1 Die Firma UNICON Container GmbH wird stets darauf bedacht sein, Lieferfristen, die vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angerechnet werden, einzuhalten. Sofern nach Abgabe der Auftragsbestätigung an der Vertragsdurchführung Änderungen vorgenommen werden, beginnt die Lieferfrist erst an dem Zeitpunkt, wo alle Einzelheiten festgelegt sind. Ist zur Vertragsdurchführung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst dann, wenn dieser seiner Verpflichtung nachgekommen ist.

2.2 Wenn eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden konnte, ist der Vertragspartner verpflichtet, der Firma UNICON Container GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Lieferfrist und Nachfrist sind unterbrochen, wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt unvorhergesehener Umstände gehindert wird, die er trotz der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche wegen einer Lieferverzögerung sind ausgeschlossen.

2.3 Die Lieferfirma ist zur Teillieferung berechtigt.

 

3. Preise und Zahlung

3.1 Jeder Auftrag wird zu dem, am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis, abgerechnet, falls nicht anders vereinbart. Sollte während der Abwicklung eines Auftrages eine Lohn- oder Materialpreissteigerung eintreten, ist die Lieferfirma berechtigt, diese erhöhten Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

3.2 Die Preise gelten ab Betrieb bzw. Lager der Lieferfirma ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten.

3.3 Bei Neukunden erfolgt die Zahlung bei Anlieferung, ohne jeglichen Abzug. bzw. bereits eine Teilzahlung bei Abnahme in unserem Betrieb. Für alle sonstigen Kunden gilt: Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeglichen Abzug, per Banküberweisung oder Verrechnungsscheck. Sollten Kosten jeglicher Art bei einer Zahlung entstehen, z. B. bei Wechsel: Wechselspesen oder bei einer Überweisung aus dem Ausland: Überweisungsgebühren, so sind diese stets vom Kunden zu tragen. Kommt ein Kunde bei Zahlung in Verzug, hat er die bestehende Verbindlichkeit banküblich zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.4 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder plötzlicher Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist die gesamte, dann noch bestehende Schuld bzw. Restschuld sofort fällig.

3.5 Die Zahlungspflicht des Kunden besteht ohne Rücksicht auf etwa erhobene Mängelrügen. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

4. Eigentumsvorbehalt für Kaufverträge

4.1 Alle von der Firma UNICON Container GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden gegenwärtigen oder künftigen Forderungen Eigentum der Lieferfirma, da für :sämtliche Verträge der "erweiterte Eigentumsvorbehalt'' als vereinbart gilt.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Weiterverkauf der Waren, wenn er nicht sämtliche Forderungen bei der Firma UNICON Container GmbH beglichen hat und somit noch nicht Eigentümer der Waren ist, seinen Kunden darüber zu informieren, dass er die Waren unter Vereinbarung des "erweiterten Eigentumsvorbehalts'' erworben hat und noch kein Eigentümer der Waren ist. Der Hauptlieferant, die Firma UNICON Container GmbH ist somit berechtigt, die Herausgabe der Waren vom Endkunden zu verlangen, falls sein Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

4.3 Wird die von der Firma UNICON Container GmbH gelieferte Ware weiterverkauft, obwohl diese noch kein Eigentum des Kunden ist, da dieser die Ware nicht beglichen hat, so bleibt trotzdem die Firma UNICON Container GmbH Eigentümer.

4.4 Soweit der Eigentumsvorbehalt durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gefährdet wird, hat der Kunde die Lieferfirma unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten der Intervention gehen zu Lasten des Kunden.

4.5 Wird die von der Firma UNICON Container GmbH gelieferte Ware weiterverkauft oder als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut und erwächst daraus eine Forderung , so tritt der Kunde schon jetzt diese Forderung an die Lieferfirma ab.

 

5. Gefahrenübergang und Versand

5.1 Eine Transportversicherung gegen Schäden aller Art wird von der Lieferfirma auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

 

6. Gewährleistung

6.1 Wenn der Liefergegenstand infolge eines Material- oder Verarbeitungsfehlers mangelhaft ist oder demselben zugesicherte Eigenschaften fehlen, so ist die Lieferfirma verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos Ersatz des mangelhaften Teiles zu liefern.

6.2 Weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere Ersatz für Mängelfolgeschäden, werden ausgeschlossen.

6.3 Mängelrügen irgendwelcher Art, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, müssen vom Kunden innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. Montage des Hauses gegenüber dem Lieferanten schriftlich geltend gemacht werden. Wurden Veränderungen an dem von der Firma UNICON Container GmbH ausgelieferten Produkt, z. B. Bohrungen, Schleif-, Schweißarbeiten, vorgenommen, ist automatisch jeglicher Garantieanspruch erloschen.

6.4 Gewährleistungsansprüche kann der Kunde nur geltend machen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen genügt.

6.5 Wenn der Kunde den Container oder den sonstigen Liefergegenstand in Benutzung nimmt, ohne vorher ihm erkennbare Mängel sich vorzubehalten, gilt der Liefergegenstand als mangelfrei abgenommen.

6.6 Die Gewährleistungsdauer für die von der Firma UNICON Container GmbH bezogenen Waren beträgt 6 Monate.

6.7 Für Inanspruchnahme von Gewährleistungsansprüchen gilt Barsinghausen als Garantieort. Auf die gebrauchte Ware wird keinerlei Garantie gewährt.

 

7. Behördliche Genehmigungen

7.1 Der Kunde hat auf seine Kosten und seine Verantwortung die für die Lieferung bzw. Montage des Liefergegenstandes notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung, zu beschaffen, die Lieferfirma ist ihm auf Anfrage gern bei der Beschaffung der Baugenehmigung oder sonstiger behördlicher Genehmigungen, behilflich und stellt ihm auf Anforderung dazu notwendige Unterlagen auf seine Kosten zur Verfügung.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 30890 Barsinghausen.

8.2 Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, auch für Wechsel und Scheckprozesse, Hannover. Die Lieferfirma ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, in Fällen der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichtes einen eventuellen Rechtsstreit auch vor dem Landgericht Osnabrück zu führen.

8.3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien gestalten sich nach deutschem Recht.

 

9. Allgemeines

9.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Abwicklung aller Verträge der Firma UNICON Container GmbH.

9.2 Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages einschließlich einer Vereinbarung in diesen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt.

9.3 Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Geschäftsbedingungen keine Regelungen enthalten, ist die Anwendung der VOB vereinbart. Nur soweit Geschäftsbedingungen und VOB keine Regelungen enthalten, gilt das allgemeine bürgerliche Recht.